Fischereigesetz für das Land Brandenburg (BbgFischG) Vom 13. Mai 1993 (GVBl.I/93 S. 178) zuletzt geändert durch Gesetz vom 05. Juni 2001 (GVBl.I/01 S.93)
§ 1 Gesetzeszweck (1) Die Gewässer als Lebensraum und die in ihnen beheimateten Tiere und Pflanzen sind Bestandteile des Naturhaushaltes und damit Lebensgrundlagen der menschlichen Gesellschaft. Qualität und Vielfalt der Gewässer sind unentbehrliche Voraussetzungen für die Entwicklung, Erhaltung und Nutzung der Fischbestände, die in ihrer Artenvielfalt und natürlichen Artenzusammensetzung zu schützen sind. (2) Ordnungsgemäße Fischerei dient der Erhaltung eines ausgewogenen Naturhaushaltes der Gewässer in der Kulturlandschaft. Sie ist als Teil der Kulturgeschichte und aus Gründen der Freizeit- und Erholungsgestaltung notwendig. Schutz, Erhaltung, Fortentwicklung und Nutzung der im Wasser lebenden Tier- und Pflanzenwelt sind zentrale Anliegen dieses Gesetzes. (3) Dieses Gesetz dient der Wiederherstellung leistungs- und wettbewerbsfähiger Fischereibetriebe; es fördert die Ausübung der Angelfischerei.
§ 2 Geltungsbereich (1) Das Fischereigesetz regelt die Fischerei in allen ständig oder zeitweise wasserführenden Oberflächengewässern, die Aufzucht und Haltung von Fischen und anderen Wasserorganismen in allen künstlich angelegten Fischteichen und sonstigen Anlagen sowie die Maßnahmen zum Schutz der Fischerei. (2) Auf bewirtschaftete Anlagen der Teichwirtschaft, der Fischzucht und -haltung sowie Stauteiche, die ausschließlich der Energiegewinnung durch Wasserkraft dienen, finden § 3 Abs. 2,§ 10 Abs. 3, §§ 23 bis 25 und § 28 Abs. 2 keine Anwendung. Gleiches gilt für Gewässer bis zur Größe von 0,5 Hektar, denen es an einer für den Fischwechsel geeigneten Verbindung mit anderen Gewässern fehlt.
§ 3 Inhalt des Fischereirechts, Hegepflicht (1) Das Fischereirecht gibt die ausschließliche Befugnis, in einem Gewässer Fische einschließlich deren Laich, Neunaugen, Krebse, Muscheln sowie Fischnährtiere (nachfolgend Fische genannt) zu hegen, zu fangen und mit Ausnahme der geschützten Arten sich anzueignen. Die ökologisch verträgliche Nutzung abgestorbener Teile von Schilf- und Rohrbeständen ist Bestandteil des Fischereirechts. (2) Das Fischereirecht verpflichtet zur Erhaltung, Förderung und Hege eines der Größe und Beschaffenheit des Gewässers entsprechenden heimischen Fischbestandes in naturnaher Artenvielfalt.
§ 4 Eigentums- und selbständiges Fischereirecht, Fischereibuch (1) Das Fischereirecht steht dem Eigentümer des Gewässergrundstücks zu (Eigentumsfischereirecht), soweit nicht daran selbständige Fischereirechte bestehen. (2) Das selbständige Fischereirecht ist ein das Gewässergrundstück belastendes Recht. Sein Inhalt und Rang bestimmt sich nach der Zeit seiner Entstehung. Zur Erhaltung seiner Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuches bedarf es keiner Eintragung. (3) Neue selbständige Fischereirechte dürfen unbeschadet der §§ 5 und 6 nicht begründet werden. (4) Fischereirechte, deren Bestand glaubhaft gemacht ist, sind auf Antrag in das Fischereibuch einzutragen.
§ 5 Selbständige Fischereirechte bei Veränderungen der Gewässer (1) Verändert ein fließendes Gewässer durch natürliche Ereignisse oder künstliche Eingriffe sein Bett oder ein stehendes Gewässer seine Größe, so folgen selbständige Fischereirechte den neuen Gegebenheiten. Bildet sich ein neuer Arm, eine Abzweigung oder eine dauernd überstaute Wasserfläche, so erstrecken sich die Fischereirechte auch auf diese. Vermindert eine künstliche Veränderung den Wert der bestehenden Fischereirechte, so ist der den Eigentümern der Fischereirechte daraus entstehende Schaden auszugleichen. Die Verpflichtung zum Ausgleich obliegt dem Träger der Maßnahme. (2) Bestanden an dem veränderten Gewässer mehrere Fischereirechte, so richtet sich deren neue räumliche Ausdehnung nach dem Verhältnis, in dem sie vorher zueinander standen. Einigen sich die Eigentümer nicht, so entscheidet die Fischereibehörde.
§ 6 Übertragung von selbständigen Fischereirechten (1) Selbständige Fischereirechte sind nur ungeteilt und mit allen Nebenrechten und Verpflichtungen übertragbar, es sei denn, die Übertragung erfolgt an den Eigentümer des belasteten Gewässergrundstücks. Personen im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 1 und 2 können Fischereirechte, die mit dem Eigentum an einem anderen Grundstück als dem Gewässergrundstück verbunden sind, als selbständige Fischereirechte erwerben. Übertragungsverträge bedürfen der notariellen Beurkundung und der Genehmigung durch die Fischereibehörde. (2) Für das Genehmigungsverfahren sind die §§ 9 bis 11 des Grundstücksverkehrsgesetzes vom 28. Juli 1961 (BGBl. I S. 1091, bereinigt S. 1652 und 2000) entsprechend anzuwenden. (3) Auf selbständige Fischereirechte besteht ein Vorkaufsrecht für den Eigentümer des belasteten Gewässers. Auf selbständige Fischereirechte an staatlichen Gewässern besteht ein vorrangiges Vorkaufsrecht des Landes Brandenburg. Das Vorkaufsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Verkaufsangebot durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer geltend gemacht wird.
§ 7 Beschränkte selbständige Fischereirechte (1) Ein selbständiges Fischereirecht kann auf das Hegen, Fangen oder Aneignen bestimmter Fische, auf die Benutzung bestimmter Fangmittel sowie in anderer Hinsicht eingeschränkt sein (beschränktes selbständiges Fischereirecht). (2) Ein Küchenfischereirecht gibt dem Berechtigten nur die Befugnis, mit der Handangel für den eigenen häuslichen Verbrauch zu fischen.
§ 8 Aufhebung beschränkter selbständiger Fischereirechte (1) Beschränkte selbständige Fischereirechte können gegen Entschädigung von der Fischereibehörde aufgehoben werden. Vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören. (2) Die Aufhebung kann erfolgen: von Amts wegen, wenn dies im öffentlichen Interesse geboten ist, auf Antrag eines Inhabers eines Eigentums- oder selbständigen Fischereirechts (Fischereiberechtigten), wenn er nachweist, daß die Ausübung des beschränkten selbständigen Fischereirechts der Erhaltung oder Verbesserung des Fischbestandes dauernd nachteilig ist oder einen wirtschaftlichen Fischereibetrieb in dem Gewässer hindert. (3) Zur Entschädigung ist der Begünstigte verpflichtet.
§ 9 Koppelfischereirecht (1) Koppelfischerei liegt vor, wenn an derselben Gewässerstrecke mehrere Fischereirechte bestehen oder wenn an demselben Gewässergrundstück mehreren Personen ein Fischereirecht zusteht. (2) Sind die einer rechtsfähigen Vereinigung von Berufs-fischern zustehenden Koppelfischereirechte bisher von den Mitgliedern der Vereinigung ausgeübt worden, so bleiben die Mitglieder berechtigt, die Fischerei entsprechend der Anzahl der ihnen zustehenden Rechte in Person auszuüben. (3) Geht ein Fischereirecht oder ein Anteil an einem solchen von Todes wegen auf mehrere Personen über oder wird ein Grundstück, mit welchem ein Fischereirecht verbunden ist, von mehreren Personen erworben, so ist die Fischerei für Rechnung der Anteilsberechtigten entweder durch einen hierfür ständig bestellten Vertreter oder durch Verpachtung oder durch Anschluß an eine Fischereigenossenschaft auszuüben. (4) Koppelfischereirechte können durch Vertrag nur auf natürliche Personen, welche die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 erfüllen, oder auf das Land Brandenburg übertragen werden. § 6 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 gilt entsprechend. (5) Das Land, vertreten durch das für die Fischerei zuständige Ministerium, kann auf staatlichen Gewässern Fischereirechte verpachten, wenn dies der in einem wissenschaftlichen Gutachten festgestellte nachhaltige Ertragswert zuläßt und die Anzahl der genutzten privaten Koppelfischereirechte eine ökologische Bewirtschaftung des Gewässers nicht mehr gewährleistet.
§ 10 Übertragung der Ausübung des Fischereirechts (1) Wer ohne eigenes Fischereirecht fischt, muß vom Fischereiberechtigten zur Ausübung des Fischereirechts ermächtigt sein. (2) Der Fischereiberechtigte kann die Ausübung des Fischereirechts nur in vollem Umfang (Fischereipachtvertrag) oder unter Beschränkung auf den Fischfang mit der Handangel (Fischereierlaubnisvertrag, Angelkarte) übertragen. (3) Fischereiberechtigte, denen die Ausübung der Fischerei nicht gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 1 gestattet ist, sind verpflichtet, diese an natürliche Personen, juristische Personen, die zur Ausübung der Erwerbsfischerei gegründet wurden oder aus einer traditionellen Spreewaldfischereigemeinschaft hervorgegangen sind, oder rechtsfähige Vereinigungen von Berufsfischern und gemeinnützige Vereinigungen zur Förderung und Ausübung des Angelns sowie an Einrichtungen der Forschung und Lehre ungeteilt zu übertragen, sofern sie die Bedingungen des § 17 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 erfüllen. Abweichend davon ist eine Übertragung an Personen möglich, die einen Sonderlehrgang nach § 17 Abs. 2 Nr. 3 bis zum 31. März 2001 erfolgreich absolviert haben. Findet sich in diesem Personenkreis kein Pächter, so kann die Fischereibehörde auch andere Personen unter gleichen Voraussetzungen benennen. (4) Der Fischereipachtvertrag darf mit einer Vereinigung gemäß Absatz 3 Nr. 3 nur abgeschlossen werden, wenn in ihr mindestens eine vom Vorstand bevollmächtigte oder von der Vereinigung angestellte, mit der fischereilichen Bewirtschaftung der Gewässer betraute Person über den Fischereischein B verfügt. Die Fischereibehörde kann von dieser Voraussetzung absehen, wenn das zu verpachtende Gewässer nach Größe, ökologischer und landeskultureller Bedeutung sowie wegen der Struktur seines Fischbestandes keine besonderen Anforderungen an die fachliche Qualifikation des Pächters stellt. (5) Der Fischereipachtvertrag gibt dem Pächter die Befugnis zur Ausgabe von Angelkarten. Im übrigen ist eine Unterverpachtung nur mit Zustimmung des Verpächters zulässig. Der Verpächter kann sich im Pachtvertrag den eigenhändigen Fischfang mit der Handangel vorbehalten.
§ 11 Fischereipachtvertrag (1) Abschluß und Änderung eines Fischereipachtvertrages bedürfen der Schriftform. Die Mindestpachtzeit beträgt zwölf Jahre. Über Ausnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten entscheidet die Fischereibehörde. (2) Küchenfischereirechte (§ 7 Abs. 2) dürfen nicht, Koppelfischereirechte dürfen nur an Erwerbsfischer oder deren Vereinigungen verpachtet werden. (3) Verträge, die gegen die Absätze 1 oder 2 oder gegen § 10 Abs. 2 bis 4 verstoßen, sind nichtig. (4) Auf den Fischereipachtvertrag finden die Vorschriften der §§ 581 bis 584 b, 1056 und 2135 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechende Anwendung. (5) Für die Dauer eines Streits über die Wirksamkeit des Pachtvertrages regelt die Fischereibehörde die Ausübung der Fischerei vorläufig.
§ 12 Genehmigung von Fischereipachtverträgen (1) Der Pächter hat den Abschluß und die Änderung eines Fischereipachtvertrages der Fischereibehörde zur Genehmigung vorzulegen. Das gleiche gilt für Unterpachtverträge. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Fischereibehörde den Vertrag nicht innerhalb von einem Monat nach dessen Vorlage beanstandet hat. (2) Die Fischereibehörde hat den Vertrag zu beanstanden, wenn einer oder mehrere der folgenden Gründe vorliegen: der Bestand des Fischereirechts nicht glaubhaft gemacht ist, Tatsachen vorliegen, die gegenüber dem Pächter zur Versagung oder Einziehung des Fischereischeins führen würden, der vom Verpächter geforderte Pachtzins in starkem Mißverhältnis zum Ertragswert des verpachteten Fischereirechts steht oder sonst aus einer marktbeherrschenden Stellung eines der Vertragspartner ein grobes Mißverhältnis zwischen den vereinbarten Leistungen erkennbar ist, oder grob gegen berechtigte fischereiliche Interessen anderer Fischereiberechtigter verstoßen wird. (3) In dem Beanstandungsbescheid sind die Vertragsparteien aufzufordern, den Vertrag binnen eines Monats nach Zustellung des Bescheides in bestimmter Weise zu ändern. Kommen die Vertragsparteien dieser Aufforderung nicht nach, so gilt der Vertrag mit Ablauf der Frist als aufgehoben, sofern nicht vorher ein Vertragsteil einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt hat. (4) Für das gerichtliche Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen in seiner jeweiligen Fassung entsprechend.
§ 13 Angelkarte (1) Angelkarten (Fischereierlaubnisverträge) können nur Personen erwerben, die einen Fischereischein besitzen oder übergangsweise aufgrund § 17 Abs. 6 Satz 2 von der Fischereischeinpflicht befreit sind. (2) Angelkarten können höchstens auf die Dauer von einem Kalenderjahr ausgegeben werden. (3) Die Fischereibehörde kann im Benehmen mit dem zuständigen Fischereibeirat zur Erhaltung eines angemessenen Fischbestandes die Höchstzahl der Angelkarten festsetzen sowie die Fangerlaubnis auf bestimmte Fischarten, Fangmengen oder Fangmittel beschränken. Die Belange der Erwerbs- und Nebenerwerbsfischer sind hierbei angemessen zu berücksichtigen.
§ 14 Fischereiausübung in Häfen und Stichkanälen In Häfen und Stichkanälen sind die Fischereiberechtigten verpflichtet, die Ausübung ihres Fischereirechts den Fischereiberechtigten der angrenzenden Strecken des Gewässers auf Verlangen gegen einen angemessenen Pachtzins zu übertragen.
§ 15 Fischfang auf überfluteten Grundstücken (1) Tritt ein Gewässer über seine Ufer, so sind der Fischereiausübungsberechtigte und seine Helfer befugt, auf den überfluteten Grundstücken auf eigene Gefahr zu fischen; überflutete fremde Fischgewässer, Hofräume, gewerbliche Anlagen und eingefriedete Grundstücke, mit Ausnahme von eingezäunten Viehweiden, sind jedoch hiervon ausgeschlossen. Die überfluteten Grundstücke dürfen nur dann betreten werden, wenn nicht von Wasserfahrzeugen aus gefischt werden kann. Inhaber von Koppelfischereirechten können die überfluteten Grundstücke gemeinsam befischen. (2) Maßnahmen, die die Rückkehr der Fische in ein Gewässer oder das Fischen auf den überfluteten Grundstücken erschweren oder verhindern, sind unzulässig. (3) Eigentümer oder Nutzungsberechtigte überfluteter Grundstücke sind nicht befugt, auf diesen Grundstücken zu fischen. Fische, die in Gräben oder anderen Vertiefungen, die nicht mehr in Verbindung mit den Gewässern stehen, zurückbleiben, kann sich der Fischereiausübungsberechtigte innerhalb von zwei Wochen nach Rücktritt des Wassers aneignen. Erst nach Ablauf dieser Frist steht dieses Recht dem Eigentümer oder dem Nutzungsberechtigten des Grundstücks zu. (4) Schäden, die dem Eigentümer oder dem Nutzungsberechtigten durch die Ausübung der Fischerei an überfluteten Grundstücken entstehen, hat der Fischereiausübungsberechtigte zu ersetzen.
§ 16 Zugang zu Gewässern (1) Fischereiausübungsberechtigte und ihre Helfer sind befugt, die an das Gewässer angrenzenden Ufer, Inseln, Anlandungen und Schiffahrtsanlagen sowie Brücken, Wehre, Schleusen und sonstige Wasserbauwerke zum Zwecke der Ausübung der Fischerei auf eigene Gefahr zu betreten und zu benutzen, soweit öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Die Befugnis nach Satz 1 erstreckt sich nicht auf Gebäude, zum unmittelbaren Haus-, Wohn- und Hofbereich gehörende Grundstücksteile und gewerbliche Anlagen mit Ausnahme von Campingplätzen. (2) Die Fischereibehörde kann im Einzelfall das Betreten von Uferflächen und Anlagen in und an Gewässern einschränken oder verbieten, soweit dies im öffentlichen Interesse zum Schutz der Anlagen oder zur Abwehr von Gefahren erforderlich ist. (3) Die Fischereibehörde kann dem Fischereiausübungsberechtigten ein Recht zum Betreten von Grundstücken gegen eine der Höhe nach festzusetzende Entschädigung des Grundstückseigentümers einräumen, soweit dies zur Ausübung des Fischereirechts erforderlich ist. Die Entschädigung geht zu Lasten des Begünstigten. (4) Für Schäden, die durch die Ausübung des Betretungsrechts verursacht werden, haftet der Fischereiausübungsberechtigte.
§ 17 Fischereischeine, Betriebsgenehmigung (1) Die Ausübung der Fischerei bedarf der Genehmigung (Fischereischein). Diese erteilt: für Berufsfischer (Fischereischein B) die Fischereibehörde; für Angler zur Ausübung des Fischfangs mit Angelgeräten (Fischereischein A) die Fischereibehörde. (2) Fischereischeine gemäß Absatz 1 Nr. 1 können Personen erhalten, die eine abgeschlossene fischereiliche Berufsausbildung nachweisen, eine fischereiwissenschaftliche Ausbildung abgeschlossen haben oder als Inhaber von an bestimmte Gewässer gebundenen Fischereirechten oder als Mitglied in einer traditionellen Spreewaldfischergemeinschaft einen von der Fischereibehörde durchgeführten Sonderlehrgang erfolgreich abgeschlossen und das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben. Der Geltungsbereich der Fischereischeine ist auf diese Gewässer zu begrenzen. (3) Der Betrieb von Anlagen zur Vermehrung und Haltung von Fischen, mit Ausnahme von Zierfischen, bedarf einer Betriebsgenehmigung der Fischereibehörde. Diese darf nur erteilt werden, wenn eine Gefährdung der natürlichen Fischbestände ausgeschlossen werden kann und der Betreiber solcher Anlagen über eine Ausbildung gemäß Absatz 2 Nr. 1 oder 2 verfügt oder sich in einer entsprechenden Ausbildung befindet. Bestehende Betriebsgenehmigungen bestehen fort, sofern sie den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht widersprechen. (4) Wer die Fischerei ausübt, muß den auf seinen Namen lautenden, mit Lichtbild versehenen Fischereischein bei sich führen und diesen auf Verlangen den Aufsichtspersonen nach § 39 zur Einsichtnahme aushändigen. Der Inhaber eines Fischereischeins A muß zusätzlich eine Angelkarte oder ein Mitgliedsdokument einer auf dem Gewässer fischereiausübungsberechtigten rechtsfähigen Anglervereinigung vorweisen können; dies gilt nicht bei genehmigten Angelveranstaltungen. (5) Ein Fischereischein ist nicht erforderlich für Personen, die einen Fischereiausübungsberechtigten oder einen von diesem beauftragten Inhaber eines Fischereischeins im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 bei der Ausübung des Fischfangs in dessen Gegenwart unterstützen. Dies gilt nicht für die Ausübung des Fischfangs mit der Handangel oder mit Geräten zum Fang von Köderfischen, im Berufsbild des Fischwirtes ausgebildet werden, über einen im Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse eingetragenen Ausbildungsvertrag verfügen und die Zwischenprüfung bestanden haben. (6) Fischereischeine anderer deutscher Bundesländer, die dem Fischereischein A gleichstehen, gelten auch im Land Brandenburg, es sei denn, der Inhaber hat seinen ständigen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes. Bis zum 31. Dezember 1994 ist der Fischfang mit der Friedfischangel auch ohne Fischereischein zulässig. (7) Dem Fischereischein B gleichzustellende Genehmigungen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes erteilt wurden, gelten bis 31. Dezember 1995 als Fischereischein B fort.
§ 18 Jugendfischereischein, Sonderfischereischein, Gültigkeitsdauer der Fischereischeine (1) Personen, die das 8. Lebensjahr, aber nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, können vorbehaltlich des Absatzes 2 einen Jugendfischereischein erhalten, es sei denn, sie haben die Anglerprüfung abgelegt und das 14. Lebensjahr vollendet oder stehen in einem fischereilichen Ausbildungsverhältnis. (2) Personen, die das 8. Lebensjahr, aber nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und bei denen eine geistige oder psychische Behinderung vorliegt, darf nur ein Sonderfischereischein erteilt werden, es sei denn, sie haben die Anglerprüfung abgelegt. Personen, die aufgrund einer nachgewiesenen geistigen oder psychischen Behinderung keine Anglerprüfung ablegen können, kann ein Sonderfischereischein erteilt werden. Der Inhaber eines Sonderfischereischeins darf die Fischerei nur in verantwortlicher Begleitung einer Person, die Inhaber des Fischereischeins A oder B ist, ausüben. Die Begleitperson muss stets bereit und in der Lage sein, unmittelbar einzugreifen und insbesondere das sachgerechte Abködern lebender Fische, das Betäuben und das Töten der Fische gewährleisten. (3) Der Jugendfischereischein sowie der Sonderfischereischein berechtigen in Verbindung mit einer Angelkarte oder einem Mitgliedsdokument einer auf dem Gewässer fischereiausübungsberechtigten rechtsfähigen Anglervereinigung vorbehaltlich des Absatzes 2 zum Gebrauch der Friedfischangeln. Dasselbe gilt für Fischereischeine anderer Bundesländer, die dem Jugendfischereischein oder Sonderfischereischein gleichstehen. (4) Die Fischereischeine werden nach einem von der obersten Fischereibehörde bestimmten Muster für ein Kalenderjahr erteilt. Der Fischereischein A sowie der Sonderfischereischein können auch für fünf aufeinander folgende Kalenderjahre erteilt werden.
§ 19 Anglerprüfung (1) Die Erteilung eines Fischereischeins A mit Ausnahme des Jugendfischereischeins und Sonderfischereischeins ist davon abhängig, daß der Antragsteller eine Anglerprüfung bestanden hat, in der er ausreichende Kenntnisse auf folgenden Gebieten nachgewiesen hat: Fischkunde und -hege, Pflege der Fischgewässer, Fanggeräte und deren Gebrauch, Behandlung der gefangenen Fische, einschlägige Rechtsvorschriften, insbesondere fischereiliche, wasser-, tierschutz-, tierseuchen- und naturschutzrechtliche Vorschriften. (2) Die Anglerprüfung wird im Auftrag der Fischereibehörde durchgeführt. Die Prüfung muß für jeden, der das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, zu gleichen Bedingungen zugänglich sein. (3) Von der Anglerprüfung befreit sind: die in § 17 Abs. 2 genannten Personen, Personen, die vor dem 1. Januar 1993 die Raubfisch- oder Salmonidenqualifikation einer rechtsfähigen Anglervereinigung erworben haben, Personen, die älter als fünfzig Jahre sind und eine zehnjährige Mitgliedschaft in einer rechtsfähigen Anglervereinigung nachweisen. (4) Bei der Erteilung von Fischereischeinen A an Personen, die keinen Wohnsitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes und eine ausländische Fischer- oder Anglerprüfung bestanden haben oder Mitglied in einer ausländischen Fischer- oder Anglervereinigung sind und sich nur für kurze Zeiträume eines Kalenderjahres zur Ausübung der Angelfischerei im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten, können Ausnahmen von Absatz 1 zugelassen werden.
§ 20 Versagungsgründe (1) Der Fischereischein ist Personen zu versagen, die das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder für den Fischereischein B die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 nicht erfüllen. (2) Der Fischereischein kann Personen versagt werden, die wegen Fischwilderei, Diebstahls von Fischen und Fischereigeräten oder wegen vorsätzlicher Beschädigung von Anlagen, Fahrzeugen, Geräten und Vorrichtungen, die der Fischerei oder der Fischzucht dienen, oder von Wasserbauten rechtskräftig verurteilt worden sind, die wegen Fälschung eines Fischereischeins oder einer sonstigen zur Ausübung der Fischerei erforderlichen Bescheinigung rechtskräftig verurteilt worden sind, die wegen Verstoßes gegen fischerei-, tierseuchen- oder wasserrechtliche Vorschriften oder wegen Tierquälerei oder Verstoßes gegen Naturschutzgesetze rechtskräftig verurteilt oder mit einem Bußgeld belegt worden sind. (3) Aus den Gründen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 kann der Fischereischein nicht mehr versagt werden, wenn fünf Jahre verstrichen sind, seitdem die Strafe oder die Geldbuße vollstreckt, verjährt oder erlassen ist.
§ 21 Einziehung des Fischereischeins Werden nach Erteilung des Fischereischeins Tatsachen bekannt, die eine Versagung rechtfertigen, so kann die Behörde, die den Fischereischein erteilt hat, diesen für ungültig erklären und entschädigungslos einziehen. Im Fall des § 20 Abs. 1 ist der Fischereischein für ungültig zu erklären und einzuziehen.
§ 22 Gebühren und Abgaben (1) Die Erhebung von Gebühren für Fischereischeine richtet sich nach den gebührenrechtlichen Vorschriften. (2) Mit der Gebühr für die Erteilung des Fischereischeins wird eine Fischereiabgabe erhoben, die zur Förderung des Fischereiwesens zu verwenden ist. Insbesondere sollen damit gefördert werden: Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der Lebensgrundlagen der Fische, Untersuchungen der Lebens- und Umweltbedingungen der Fische sowie von Möglichkeiten zur Verhütung und Verhinderung von Fischkrankheiten, Muster- und Lehrbetriebe der Fischerei sowie sonstige Maßnahmen und Einrichtungen zur Information und zur Aus- und Fortbildung. (3) Die Fischereiabgabe darf das Fünffache der Gebühr für die Erteilung des Fischereischeins nicht übersteigen.
§ 23 Fischereibezirk (1) Die Fischereibehörde bildet Fischereibezirke unter Berücksichtigung fischereibiologischer, fischereiwirtschaftlicher und gewässerökologischer Maßstäbe, insbesondere bei bestehenden Koppelfischereirechten. Den Fischereiberechtigten ist Gelegenheit zur Anhörung zu geben. Die Bildung, Änderung oder Aufhebung eines Fischereibezirks ist im Amtsblatt des Landes bekanntzumachen. (2) Angrenzende Fischereibezirke oder Teile von ihnen kann die Fischereibehörde von Amts wegen oder auf Antrag eines Fischereiberechtigten zu einem gemeinschaftlichen Fischereibezirk zusammenschließen, wenn dies der Erhaltung eines angemessenen Fischbestandes und einer sinnvollen Hege dienlich ist. (3) In einem Eigenfischereibezirk steht das Fischereirecht nur einer natürlichen oder juristischen Person zu, in einem gemeinschaftlichen Fischereibezirk wird es von der Fischereigenossenschaft wahrgenommen.
§ 24 Hegeplan (1) Dem Fischereiberechtigten obliegt die Aufstellung eines Hegeplanes für den Fischereibezirk. Er kann diese Pflicht auf die Fischereiausübungsberechtigten übertragen. Der Hegeplan ist für einen Zeitraum von drei Jahren zu erstellen und mit den Hegeplänen der angrenzenden Fischereibezirke abzustimmen. (2) Der Hegeplan bedarf der Genehmigung durch die Fischereibehörde. Diese entscheidet im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Festsetzungen nicht geeignet sind, die Bestimmungen des § 1 zu erfüllen. (3) Wird nicht bis zum 1. Februar eines Jahres ein Hegeplan aufgestellt oder wird dieser innerhalb einer weiteren Frist von einem Monat aus Gründen, die von dem Fischereiberechtigten zu vertreten sind, nicht genehmigt, so kann die Fischereibehörde nach erfolgloser Fristsetzung von einem weiteren Monat den Hegeplan auf Kosten des Pflichtigen aufstellen. (4) Die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Hegeplan obliegt den Fischereiausübungsberechtigten. Dies gilt auch, wenn diese eine freiwillige Hegegemeinschaft bilden oder einer solchen beitreten. (5) Erfüllt der Fischereiausübungsberechtigte seine Verpflichtungen aus dem Hegeplan trotz Fristsetzung nicht, so kann bei einem gemeinschaftlichen Fischereibezirk die Fischereigenossenschaft oder im übrigen die Fischereibehörde nach vorheriger Androhung die erforderlichen Maßnahmen im Wege der Ersatzvornahme durchführen.
§ 25 Fischereigenossenschaft (1) Die Gesamtheit der Fischereiberechtigten eines gemeinschaftlichen Fischereibezirkes ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (Fischereigenossenschaft). Die Fischereigenossenschaft steht unter der Aufsicht der Fischereibehörde. (2) Die Fischereigenossenschaft hat sich eine Satzung zu geben, die der Genehmigung durch die Fischereibehörde bedarf. Der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung eine Mustersatzung zu erlassen, welche für diejenigen Fischereigenossenschaften, die innerhalb einer von der Fischereibehörde gesetzten Frist keine genehmigungsfähige Satzung beschlossen haben, verbindlich wird. Wird die Mustersatzung beschlossen und der Beschluß der Fischereibehörde angezeigt, bedarf sie keiner Genehmigung. Die genehmigte oder angezeigte Satzung ist ortsüblich bekanntzumachen und wird mit dem Tag der Bekanntmachung rechtsverbindlich. (3) Die Fischereigenossenschaft wird durch den von der Genossenschaftsversammlung zu wählenden Fischereivorstand vertreten. Solange die Fischereigenossenschaft keinen Fischereivorstand besitzt, werden ihre Geschäfte von der Fischereibehörde wahrgenommen. (4) Beschlüsse der Fischereigenossenschaft bedürfen der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Mitglieder, die gleichzeitig die Mehrheit der Gewässerfläche vertreten müssen. Zur Vertretung bedarf es einer schriftlich erteilten Vollmacht des Vertretenen.
§ 26 Verbot schädigender Mittel (1) Es ist verboten, zum Fischfang explodierende oder giftige Mittel, Schusswaffen oder Schussgeräte sowie Fischspeere oder ähnliche Fanggeräte zu verwenden. (2) Die Verwendung von künstlichem Licht und von Elektrizität zu fischereiwirtschaftlichen und wissenschaftlichen Zwecken bedarf der Zulassung durch die Fischereibehörde.
§ 27 Schadenverhütende Maßnahmen und Entschädigung (1) Wer Anlagen in oder an Gewässern errichtet oder betreibt, welche die Ausübung der Fischerei behindern, ihre Ertragsfähigkeit schmälern, die Artenvielfalt in den Gewässern oder die Wanderung der Fische, die Fischfauna insgesamt oder einzelne Arten beeinträchtigen können, hat auf seine Kosten schadenverhütende Maßnahmen zu treffen. (2) Sind solche Maßnahmen nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar, so ist anstelle der Verpflichtung nach Absatz 1 Entschädigung zu leisten. Weitergehende Ansprüche nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.
§ 28 Ablassen von Gewässern (1) Der zum Ablassen eines Gewässers Berechtigte hat den Fischereiberechtigten an diesem Gewässer den Beginn und die voraussichtliche Dauer des Ablassens mindestens zehn Tage vorher schriftlich anzuzeigen. In Notfällen, insbesondere bei Hochwasser, Eisgang oder unvorhergesehenen Ausbesserungen eines Triebwerks kann sofort abgelassen werden. Der Fischereiberechtigte und die Fischereibehörde sind davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. (2) Zwischen Maßnahmen der Gewässerunterhaltung, die mit einer erheblichen Absenkung des Wasserstandes in einem Fischgewässer verbunden sind, soll ein Mindestzeitraum von drei Jahren liegen. (3) Bei der Benutzung für land- und teichwirtschaftliche, gewerbliche oder industrielle Zwecke darf einem Fischgewässer nicht so viel Wasser entzogen werden, dass hierdurch eine fischereiliche Bewirtschaftung ausgeschlossen ist.
§ 29 Sicherung des Fischwechsels (1) In Gewässern dürfen keine Vorrichtungen, vorbehaltlich der Regelungen des § 30, betrieben werden, die den Wechsel der Fische verhindern. (2) Ein Gewässer darf durch feststehende Fischwehre, feststehende Fischzäune und feststehende Selbstfänge für Aale und andere Fische, unabhängig davon, ob sie elektrisch betrieben werden oder ob das angebrachte Fanggerät entfernt werden kann (selbständige Fischereivorrichtungen), auf nicht mehr als die halbe Breite - bei Mittelwasserstand vom Ufer aus gemessen - oder die halbe Tiefe für den Fischwechsel gesperrt werden. Selbständige Fischereivorrichtungen müssen voneinander so weit entfernt sein, daß sie den Fischwechsel nicht erheblich beeinträchtigen. Die wasserrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt. Die Fischereibehörde kann für den Aalfang Ausnahmen zulassen. (3) Während der Dauer der Schonzeiten müssen ständige Fischereivorrichtungen in Gewässern beseitigt oder abgestellt werden. Die Fischereibehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn dadurch die Erhaltung des Fischbestandes nicht gefährdet wird.
§ 30 Fischwege (1) Wer Absperrbauwerke und andere Bauwerke in einem Gewässer herstellt oder bestehende Anlagen wesentlich verändert, die den Wechsel der Fische verhindern oder erheblich beeinträchtigen, muß auf seine Kosten geeignete Fischwege anlegen und unterhalten. Die Pflicht zur Unterhaltung kann aufgrund einer Vereinbarung, die der Zustimmung der Fischereibehörde bedarf, von einem anderen übernommen werden. (2) Die Fischereibehörde kann anordnen, daß der Fischweg ganzjährig oder zu bestimmten Zeiten des Jahres offen und betriebsfähig zu halten ist. (3) Die Fischereibehörde kann im Benehmen mit der Naturschutzbehörde Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 zulassen. (4) Bei Ausnahmen nach Absatz 3 ist dem Unternehmer die Verpflichtung aufzuerlegen, jährlich einen angemessenen Beitrag zur Beschaffung von Fischbesatz zu leisten. (5) Ist die Errichtung eines Fischweges nicht möglich, so tritt an die Stelle der Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 die Verpflichtung nach Absatz 4. (6) Bei Bauwerken oder Anlagen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen und die den Fischwechsel verhindern oder wesentlich erschweren, kann die Fischereibehörde die Errichtung von Fischwegen nachträglich anordnen.Erlegt die Anordnung dem Verpflichteten Maßnahmen auf, die in keinem angemessenen Verhältnis zu seinem Nutzen oder zu seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit stehen, kann sie nur getroffen werden, wenn sich das Land oder ein sonstiger Kostenträger an der Aufbringung der Mittel angemessen beteiligt. (7) In Fischwegen ist jeglicher Fischfang verboten. Während der Zeit, in der der Fischweg geöffnet sein muß, ist der Fischfang auch auf den Strecken ober- und unterhalb des Fischweges verboten. Die Ausdehnung der Strecken bestimmt die Fischereibehörde. Werden Fischereirechte beeinträchtigt, ist die Entschädigung durch denjenigen zu leisten, der das Bauwerk oder die Anlage unterhält. (8) Die Fischereibehörde kann zu wissenschaftlichen und fischereiwirtschaftlichen Zwecken im Einzelfall Ausnahmen von Absatz 7 Satz 1 oder 2 zulassen.
§ 31 Mitführen von Fischereigeräten Niemand darf an, auf oder in Gewässern, in denen er nicht zum Fischfang berechtigt ist, Fischereigeräte fangfertig mitführen.
§ 32 Allgemeine Verordnungsermächtigung (1) Der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung insbesondere zum Schutz der Fische und ihrer Lebensgrundlagen sowie der Fischerei in einer Fischereiordnung zu regeln: den Mindestinhalt der Hegepläne (§ 24) sowie die Art und den Umfang von Hegemaßnahmen auch an neu entstehenden Gewässern, die Schonzeiten der Fische einschließlich der Verbote oder der Beschränkungen des Fischens während der Schonzeit, den Schutz der Fischnährtiere und ökologisch oder für die Fischerei bedeutsamer Wasserpflanzen sowie im Einvernehmen mit dem Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung den Schutz seltener oder in ihrem Bestand bedrohter Fische, Krebse, Muscheln und Wasserpflanzen, die Mindestmaße der Fische und die Art, Beschaffenheit und zeitliche Verwendung der Fischereigeräte sowie die Behandlung untermaßiger oder während der Schonzeit gefangener Fische, im Einvernehmen mit dem Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung das Verbot von Maßnahmen, die eine Veränderung des Erbgutes von Fischen bewirken sowie das Verbot oder die Einschränkung des Aussetzens nicht heimischer Fische, die den gewässertypischen Fischbestand gefährden können, Markt- und Verkehrsverbote, den Einsatz und die Zuordnung eines Fischgesundheitsdienstes, die Art und Zeit der Ansiedlung und der Entnahme von Wasserpflanzen und Fischnährtieren, den Schutz der Fischlaichplätze, des Fischlaichs, der Fischbrut und des Winterlagers der Fische, das gemeinschaftliche Fischen und die Vermeidung gegenseitiger Störungen der Fischer, die Verpflichtung zur Anlandung bestimmter Fischarten, deren Vorkommen oder deren Vermehrung aus fischereibiologischen und ökologischen Gründen unerwünscht ist, den Schutz der Fische vor Fischkrankheiten und anderen besonderen Gefahren, die Anzeigepflicht von Fischsterben und die Verpflichtung zur Entfernung toter Fische aus den Gewässern, das Führen statistischer Aufzeichnungen über die erzielten Fänge und die vorgenommenen Besatzmaßnahmen nach Art, Altersklasse und Menge einschließlich deren periodischer Anzeige an die Fischereibehörde, tierschutzgerechte Bedingungen beim Fangen, Hältern und Transportieren von Fischen, die Bedingungen zur Genehmigung von Angelveranstaltungen, das Einlassen von Wassergeflügel im Einvernehmen mit dem Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung, den Ufer- und Gelegeschutz im Einvernehmen mit dem Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung, die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für die Bewirtschaftung von Fischteichen sowie für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Erbrütung und Aufzucht von Fischen, die fischereilichen Erfordernisse für die Genehmigungsverfahren zur Errichtung wasserbaulicher Anlagen sowie den Schutz der Fischerei bei Ausbau, Regulierung und Unterhaltung des Gewässers, die Einbringung von Stoffen in Gewässer zu Zwecken der Fischerei im Benehmen mit dem Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung, die Erteilung von Genehmigungen für wissenschaftliche Untersuchungen, die Erteilung von Fischereischeinen B an Mitglieder rechtsfähiger und gemeinnütziger Anglervereinigungen. (2) Der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen, den Inhalt und das Verfahren von Lehrgängen, insbesondere von Sonderlehrgängen gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 3 zu bestimmen; eine Prüfungsordnung für Angler zu erlassen, in der die Prüfungsgebiete und Anforderungen bestimmt, die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse festgelegt, Prüfungsgebühren und das Prüfungsverfahren geregelt werden; die Muster der Angelkarten, der Fischereischeine und der Dokumente der Fischereiaufsicht festzulegen und das Verfahren zu ihrer Erteilung zu regeln; die Anlage und Führung des Fischereibuchs zu regeln; die Bildung, die Zahl und die Zusammensetzung der Fischereibeiräte zu regeln; nach Anhörung des Landesfischereibeirats im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen die Höhe der Fischereiabgabe festzusetzen sowie Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zu erlassen; die Bestellung, die Verpflichtung und den näheren Inhalt der Aufgaben, die Pflichten und Befugnisse sowie die Aus- und Fortbildung der amtlich verpflichteten Fischereiaufseher zu regeln; die Verwendung von künstlichem Licht und Elektrizität zu fischereiwirtschaftlichen und wissenschaftlichen Zwecken im Benehmen mit dem Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung zu regeln. (3) Der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung die Fischerei in Gewässern, die in Naturschutzgebieten beziehungsweise Kernzonen anderer Schutzgebiete liegen, näher zu regeln; Art und Zeit sowie die Anforderungen an die ökologische Verträglichkeit der Nutzung abgestorbener Teile von Schilf- und Rohrbeständen sowie der Beseitigung sonstiger Wasserpflanzen in bewirtschafteten Anlagen der Teichwirtschaft, der Fischzucht und -haltung zu bestimmen. § 33 Ermächtigung zur Bestimmung von Schonbezirken (1) Der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung durch Rechtsverordnung zu Schonbezirken zu bestimmen: Gewässerteile, die für den Wechsel der Fische von besonderer Bedeutung sind (Fischschonbezirke); Gewässer oder Gewässerteile, die besonders geeignete Fischlaich- und Aufzuchtplätze sind (Laichschonbezirke); Gewässerteile, die als Winterlager für Fische besonders geeignet sind; Gewässer oder Gewässerteile, die einen Bestand besonders gefährdeter Fischarten aufweisen. Vor Erlaß der Verordnung ist der Entwurf in den Gemeinden, in denen die Schonbezirke liegen sollen, bekanntzumachen und für die Dauer von vier Wochen öffentlich auszulegen. Dabei ist darauf hinzuweisen, daß Einwände gegen den Entwurf binnen eines Monats nach der Auslegung schriftlich bei der Fischereibehörde erhoben werden können. (2) In der Rechtsverordnung können für festgesetzte Zeiten der Fischfang ganz oder teilweise sowie Störungen, die die Fortpflanzung und den Bestand der Fische gefährden, insbesondere das Ablassen und das Räumen von Gewässern, das Mähen und das Entfernen von Wasserpflanzen, das Entnehmen von Schlamm, Erde, Sand, Kies und Steinen, das Fahren mit Booten sowie der Wasser- und Eissport beschränkt oder verboten werden. Dies gilt nicht für unaufschiebbare Maßnahmen zur Gewässerunterhaltung, zum Gewässerausbau sowie für wissenschaftliche Lehr- und Forschungszwecke. (3) Schonbezirke sind örtlich durch die Fischereibehörde zu kennzeichnen. Gewässer- und Grundstückseigentümer sind verpflichtet, die Kennzeichnung entschädigungslos zu dulden. (4) Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Schonbezirke bleiben bis zum Erlaß der Rechtsverordnung nach Absatz 1 bestehen.
§ 34 Grundsatz der Geldleistung Eine nach diesem Gesetz zu leistende Entschädigung hat den eintretenden Vermögensschaden angemessen auszugleichen. Sie ist in Geld festzusetzen. Der Entschädigungsbetrag ist mit zwei vom Hundert über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank ab dem Zeitpunkt der die Entschädigungspflicht auslösenden Maßnahme zu verzinsen. Soweit zu dieser Zeit Nutzungen gezogen werden, ist von dem Maß ihrer Beeinträchtigung auszugehen. Hat der Entschädigungsberechtigte Maßnahmen getroffen, um die Nutzungen zu steigern und ist nachgewiesen, daß die Maßnahmen die Nutzungen nachhaltig gesteigert hätten, so ist dies zu berücksichtigen. Eine Minderung des Verkehrswerts von Grundstücken oder selbständigen Fischereirechten ist ebenfalls zu berücksichtigen.
§ 35 Verfahren (1) Über öffentlich-rechtliche Entschädigungsansprüche nach diesem Gesetz entscheidet die oberste Fischereibehörde. Sie hat auf eine gütliche Einigung der Beteiligten hinzuwirken und eine Niederschrift über die Einigung anzufertigen, die von den Beteiligten zu unterzeichnen ist. (2) Einigen sich die Beteiligten nicht, so setzt die Behörde die angemessene Entschädigung fest. Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen.
§ 36 Fischereibehörden (1) Oberste Fischereibehörde ist das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten. (2) Untere Fischereibehörden sind die Landkreise und kreisfreien Städte. Der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Minister des Innern durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß einzelne Aufgaben der unteren Fischereibehörde auf die Gemeinden und Ämter sowie spezielle und kreisübergreifende Aufgaben dem Landesamt für Ernährung und Landwirtschaft übertragen werden. (3) Die Landkreise und kreisfreien Städte nehmen die Aufgaben der unteren Fischereibehörde als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. (4) Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist die untere Fischereibehörde zuständig.
§ 37 Fischereibeiräte (1) Bei der obersten Fischereibehörde wird ein Landesfischereibeirat gebildet. Er besteht aus Vertretern der Fischereiberechtigten, der Berufs- und der Angelfischerei, der Land- und Forstwirtschaft, der Fischereiwissenschaft, der Wasserwirtschaft, des Veterinärwesens und der gemäß § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Verbände. (2) Der Landesfischereibeirat ist in grundsätzlichen fischereilichen Fragen zu hören; er berät die oberste Fischereibehörde. (3) Die Mitglieder des Fischereibeirats üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. (4) Bei der Fischereibehörde können bis zu drei regionale Fischereibeiräte gebildet werden. Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend.
§ 38 Fischereiberater (1) Die Fischereibehörde beruft nach Anhörung der in ihrem Zuständigkeitsbereich ansässigen Fischereiorganisationen einen Fischereiberater für fünf Jahre. Eine erneute Berufung ist zulässig. Die Berufung kann widerrufen werden, wenn der Fischereiberater ungeeignet ist, seine Stellung mißbraucht oder seine Aufgaben trotz Abmahnung erheblich vernachlässigt. (2) Der Fischereiberater ist ehrenamtlich tätig. Er ist in grundsätzlichen Angelegenheiten, insbesondere in den Fällen der §§ 12 und 23, zu hören.
§ 39 Fischereiaufsicht (1) Die Aufsicht über die Fischerei ist Landesaufgabe und wird von den Fischereibehörden wahrgenommen. Diese überwachen die Einhaltung aller Vorschriften zum Schutz und zur Erhaltung der Fischbestände sowie die Ausübung der Fischerei. Sie können sich zur Erfüllung dieser Aufgaben amtlich verpflichteter Fischereiaufseher bedienen. (2) Amtlich verpflichtete Fischereiaufseher sind ermächtigt, Grundstücke zu betreten und zu befahren sowie Verwarnungsgelder gemäß § 56 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) zu erheben. Ihnen sind auf Verlangen die Fischereischeine, Angelkarten, die Fische und Fanggeräte auch in Fahrzeugen und Fischbehältern, vorzuzeigen. (3) Bedienstete der Fischereibehörden können nach vorheriger Anmeldung die fischereibetrieblichen Einrichtungen besichtigen.
§ 40 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Abs. 2 der Pflicht zur Hege nicht nachkommt; 2. entgegen § 7 über die Beschränkung des Fischereirechts hinaus fischt; 3. entgegen § 10 Abs. 1 fischt; 4. entgegen § 12 Abs. 1 einen Pachtvertrag der Fischereibehörde nicht zur Genehmigung vorlegt; 5. entgegen § 13 Angelkarten ausgibt; 6. entgegen § 15 Abs. 2 Maßnahmen trifft, die die Rückkehr der Fische in ein Gewässer oder das Fischen auf den überfluteten Grundstücken erschweren oder verhindern; 7. entgegen § 15 Abs. 3 Satz 1 auf überfluteten Grundstücken fischt; 8. entgegen einer Einschränkung oder einem Verbot gemäß § 16 Abs. 2 Uferflächen und Anlagen in und an Gewässern betritt; 9. entgegen § 17 die Fischerei ohne Genehmigung (Fischereischein) ausübt; 10. entgegen § 17 Abs. 4 die Fischerei ausübt, ohne auf Verlangen den Fischereischein oder die Angelkarte oder das Mitgliedsdokument zur Einsichtnahme auszuhändigen; 10a. entgegen § 18 Abs. 2 als Inhaber eines Sonderfischereischeins oder eines gleichgestellten Fischereischeins die Fischerei ohne die vorgeschriebene Begleitung ausübt; 11. entgegen § 26 beim Fischfang verbotene Mittel anwendet; 12. entgegen § 27 keine schadenverhütenden Maßnahmen trifft; 13. entgegen § 28 Abs. 1 eine Anzeige nicht, unvollständig oder nicht rechtzeitig erstattet;
Abschnitt 9 Übergangsvorschriften und Schlußbestimmungen
§ 41 Weitergeltung bestehender Fischereirechte (1) Die Fischereirechte des Landes Brandenburg, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes an nicht in seinem Eigentum stehenden öffentlichen Gewässern bestehen, bleiben unberührt. (2) Fischereirechte, die nicht dem Eigentümer des Gewässergrundstücks zustehen und die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in den Fischereiregistern gemäß § 11 des Fischereigesetzes vom 2. Dezember 19